Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

der Fa. Flora, Der Gala-bauer e.U.

 

 

 

1.    Geltungsbereich   

  

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen      

       und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber 

       und der Fa. Flora, Der Gala-bauer e.U., soweit im

       Einzelfall keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen

       werden.

 

1.2. Die Ausführung aller Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen

       erfolgt nach den in der ÖNORM B 2110 geregelten Standards, sofern diese

       Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes regeln und die Bestimmungen

       der ÖNORM B 2110 diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.

 

1.3. Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese

       Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung, soweit sie nicht

       zwingenden Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.

 

1.4. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers gelten

       selbst bei Kenntnis durch den Auftragsnehmer nur dann, wenn sie vom

       Auftragsnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt

       werden.

 

1.5. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese

       ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

 

1.6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

       sein oder werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der

       unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame

      Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am

      nächsten kommt, zu ersetzen.

 

1.7.Durch die Annahme des Angebots und es dadurch entstehenden Auftrags ist der

     Auftraggeber damit einverstanden, dass die Baustellendokomentation, sowie Fotos und

     Daten gespeichert bleiben. Weiters erteilt der Auftraggeber die Erlaubnis und das

     Einverständnis, dass Fotografien im Zusammenhang mit der Homepage / Facebook

     veröffentlicht werden dürfen.

 

 

2.    Angebot

 

2.1. Die Angebote des Auftragsnehmers samt dazugehöriger Unterlagen sind,

       soweit nichts anderes festgelegt ist, freibleibend und unverbindlich und        

       zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten. Die Angebote werden nach bestem

       Fachwissen erstellt bzw. errechnet.      

 

2.2. Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Angebotes ist nur hinsichtlich der

       gesamten angebotenen Leistung möglich.

  

2.3. Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab dessen Zugang beim

       Auftragnehmer gebunden. Aufträge des Auftragsgebers gelten durch die schriftliche

       Bestätigung auf des Angebots als angenommen. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich

       benötigtem Material und Zeitaufwand (Arbeitsstunden). 

 

2.4. Sämtliche technischen und sonstigen Unterlagen bleiben geistiges

       des Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die  

       Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der

       ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.

    

 

3.    Vertragsabschluß

 

3.1. Die Lieferung und Leistung erfolgt wie bei Vertragsabschluss vereinbart. Der

       Auftraggeber bestätigt, dass dieser zugleich der Liegenschaftseigentümer ist. Bei mehreren

       Eigentümern verpflichtet sich der Auftraggeber, die Miteigentümer dem Auftragnehmer

       namhaft zu machen. Der Auftragnehmer kann jedoch vor Beginn der Vertragserfüllung

       oder während derselben vom Vertrag ohne Schadenersatzverpflichtung zurücktreten,

       wenn höhere Gewalt die Durchführung oder die Materialbeschaffung unmöglich macht.

 

3.2. Die Vergabe des Auftrages – ganz oder teilweise – an Subunternehmer

       bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Der Vertragspartner stimmet einem solchen

        Weitergaberecht bereits durch die Auftragserteilung zu.

 

3.3. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen

       Bestätigung durch den Auftragnehmer. Mitarbeiter und sonstige vom

       Auftragnehmer herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur

       Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen, oder Zusatzaufträgen

       berechtigt, sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber nichts

       Gegenteiliges, insbesondere eine Bevollmächtigung bestimmter Personen

       mitgeteilt hat. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, die

       entgegen dieser Bestimmung einer Arbeitskraft übertragen werden, gehen

       zu Lasten des Auftragsgebers und können daher vom Auftragnehmer in

       Rechnungen gestellt werden.

 

3.4. Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages

       unbedingt notwendig bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden

       des Auftragsnehmers erst während der Arbeitsdurchführung erkannt

       werden, sind dem  Auftraggeber unverzüglich zu melden. Sofern es sich

       dabei um unbedingt notwendige bzw. unvermeidliche Arbeiten handelt, die

       eine Kostenüberschreitung um mehr als 15 % des vereinbarten Entgelts

       bewirken, muss der Auftraggeber diese vor Durchführung genehmigen.

       Nur wenn der Auftraggeber die Arbeiten genehmigt, ist er verpflichtet,

       diese zu bezahlen. Ansonsten kann der Auftraggeber aber aus diesem

       Grund vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind alle bisher geleisteten Arbeiten zu

        vergüten. Bei einer Kostenüberschreitung von weniger als 15%

       des vereinbarten Entgeltes ist der Auftraggeber auch ohne eine

       Genehmigung zur Bezahlung verpflichtet. Werden im Laufe der

       Durchführung der Arbeiten über das Angebot hinausgehende Arbeiten über

       das Angebot hinausgehende Arbeiten für zweckmäßig erkannt, so ist

       ebenfalls dem Auftraggeber unverzüglich Nachricht zu geben.  Wenn der Auftraggeber

       diese Arbeiten genehmigt, gelten sie als Zusatzaufträge, die gesondert zu

       verrechnen sind.

  

 

4.    Ausführung der Arbeiten & Anlieferung der Waren

 

4.1. Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer erst nach Schaffung

      aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den

      Auftraggeber verpflichtet.

 

4.2. Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei Arbeiten, die

       von den Witterungsverhältnissen abhängig sind, erstrecken sich die

       vereinbarten Ausführungstermine in dem Ausmaß, in dem die Witterungsverhältnisse

       die Arbeiten verzögern bzw. unmöglich machen.

 

4.3.  Die notwendige Gerüstung, Aufzugmöglichkeit samt Wartung,

        Bauwasser, Strom und sonstige notwendige, baulichen Voraussetzungen

        hat der Auftraggeber, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart worden

        ist, kostenlos beizustellen.

 

4.4.  Die Lieferung erfolgt wie bei Vertragsabschluss vereinbart. Die Art der Versendung

        bleibt uns vorbehalten soweit keine Versandart vereinbart wurde. Bei Lieferung auf 

        die Baustelle werden Anfahrtswege, die mit schweren Lastkraftwagen befahren werden 

        können, vorausgesetzt. Andernfalls haftet der Auftraggeber für die entstandenen Schäden

        und zusätzlichen Aufwendungen. 

 

4.5. Paletten werden zu Selbstkostenpreisen in Rechnung gestellt (ÖBB Palette zu 10,80 € inkl

       der MWSt.) und werden innerhalb von 6 Monaten retour genommen, wobei der Käufer 

       für die Rückstellung zu sorgen hat.

 

4.6. Die Lieferfrist beginnt erst nach endgültiger Klärung aller technischen und

        kaufmännischen Belange und nach Erhalt aller für die Ausführung erforderlichen

        Unterlagen zu laufen.Im Falle einer nicht termingerechten Lieferung oder Leistungs-

        Erfüllung oder einer Unmöglichkeit der Belieferung werden wir den Kunden ehest in

        Kenntnis setzten.

 

4.7. Die Wege- und Rüstzeit stellt das Be- und Entladen der Transportbusse dar und wird

       jeweilig dem Auftraggeber angelastet.

 

 

5.    Abnahme 

  

5.1. Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung des Auftrages unverzüglich

      anzuzeigen. Sofern das nicht erfolgt, gilt auch der Zugang der

      Rechnung beim Auftraggeber als Anzeige der Fertigstellung.

      Eine Abnahmebesichtung hat innerhalb von 8 Tagen nach der Anzeige

      oder am Zugang der Rechnung beim Auftraggeber zu erfolgen. Der

      Auftraggeber kann auf die Abnahmebesichtigung verzichten. Als

      Verzicht gilt, wenn der Auftraggeber die Besichtigung nicht innerhalb

      von 8 Tagen nach erfolgter Anzeige oder Zugang der Rechnung

       verlangt. Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes werden

       hierauf bei Fristbeginn besonders hingewiesen.

 

 

5.2. Bei Fundamenten oder anderen später nicht mehr messbaren

      Ausführungen kann der Auftraggeber die Ausmaßkontrolle nur verlangen,

      solange die Ausmaße feststellbar sind.

 

5.3. Die bei der Abnahmebesichtigung festgestellte Fertigstellung der Arbeiten

      und ihr Ausmaß hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich

      zu bestätigen (Abnahmeprotokoll). Dies gilt auch für die vorzeitige

      Besichtigung von Fundamenten oder anderen, später nicht mehr

      messbaren Ausführungen.

 

5.4. Pflanzen gelten am vereinbarten Tag ihrer Einpflanzung an den

      Auftraggeber als übernommen. Dies gilt auch bei Nichtanwesenheit des

      Auftraggeber. Ebenso bei Raseneinsaaten und Neuanlagen von Rollrasen. 

       Hierbei weisen wir gesondert darauf hin, dass die Rasenneuanlage bauseits zu

       bewässern ist - die Neueinsaat darf nicht vertrocknen.

  

 

6.    Mängelrüge  

  

6.1. Für Lieferungen unter Unternehmen gilt § 377 UGB:

       Die Lieferung und Leistungen des Auftragnehmers sind nach der

       Anzeige der Fertigstellung im Rahmen der Abnahmebesichtigung zu

       untersuchen. Mängel, die dabei festgestellt werden bzw. leicht oder

       bei entsprechender Aufmerksamkeit feststellbar sind, sind unverzüglich

       nach der Abnahmebesichtigung schriftlich zu rügen.

 

6.2. Später hervorkommende Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 

6.3. Musste der Auftraggeber oder eine von ihm bestellte örtliche Bauleitung

       oder sonstige fachmännische Aufsicht während der Ausführung von

       Arbeiten oder bei der Lieferung von Pflanzen Mängel erkennen, so sind

       diese unverzüglich nach denen möglicher Entdeckung zu rügen.

 

6.4. Erfolgt keine Abnahmebestätigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als

       ordnungsgemäß übernommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 8

       Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder dem Zugang der Rechnung

       allfällige Mängel schriftlich gerügt hat. Wird eine Mängelrüge nicht oder

       nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware nicht genehmigt. Die

       Geltendmachung von Gewährleistung – oder Schadenersatzansprüchen,

       sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, auf Grund von Mängeln sind in

       diesem Fällen ausgeschlossen.

 

 

 

7.    Gewährleistung und Gewährleistungsfrist, Schadenersatz 

   

7.1. Der Auftragsnehmer leistet Gewähr – dass seine Leistungen die im Vertrag

       ausdrücklich bestimmten bzw. sonst die gewöhnlich vorausgesetzten

       Eigenschaften haben und die Arbeiten sachgerecht und fachgerecht

       ausgeführt wurden. Alle Produkte die zur Auslieferung kommen, entsprechen den 

        betreffenden Normen sowie Gütevorschriften. Falls Materialien und Pflanzen vom

       Auftraggeber beigestellt werden, erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die

       fachgemäße Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aus den beigestellten

       Pflanzen und Materialien. Geringfügige, dem Verwendungszweck nicht beeinträchtigende

       Abweichungen der Lieferung von einem Muster sowie von Prospekten welche dem 

       Angebot beigelegt wurden (z.B. in Bezug auf Maße, Gewicht, Qualität und Farbe) können

       nicht beanstandet werden. Ferner bleiben Änderungen und Verbesserungen der 

       Erzeugnisse, die wissenschaftliche Erkenntnisse ergeben haben, ausdrücklich vorbehalten.

       

 

7.2. Mutterboden oder Humuslieferung werden vom Auftragnehmer nur nach

       der äußersten Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht

       feststellbare Mängel, insbesondere im Nährstoffgehalt wie in der

       Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung übernommen.

 

7.3. Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht vom Auftragnehmer

       ausgefülltem Gelände entstehen, so wie für Schäden, die durch eine

       Verunkrautung des Bodens entstehen, wird nicht gehaftet. Die

       Verpflichtung des Auftragnehmers, nach Maßgabe des erteilten Auftrages

       das Unkraut zu bekämpfen, wird dadurch nicht berührt.

 

7.4. Wenn der Auftragnehmer Pflanzen oder Saatgut liefert, so hat er Mängel,

       die darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht

       aufgeht, nur dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn ihm die Pflege für

       mindestens eine Vegetationsperiode, im allgemeinen für ein Jahr,

       übertragen wurde. Von dieser Verpflichtung ist er jedoch befreit, wenn die

       Schäden auf das seiner Einflussnahme entzogene Verhalten von Menschen,  

       Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstige äußerer Einflüsse oder auf ein

       starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen

       zurückführen sind. Die Kosten für die Pflege sind gesondert zu vereinbaren.

 

7.5. Treten Mängel auf, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so kann der

       Auftraggeber ihre Beseitigung verlangen, jedoch nur, wenn die Beseitigung

       keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sollte eine Beseitigung des

       Mangels sowohl durch Verbesserung als auch durch Austausch einer

       Lieferung / Leistung möglich sein, entscheidet der Auftragnehmer, auf

       welche Art er den Gewährleistungsanspruch erfüllt. Wenn die Beseitigung

       einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, kann der

       Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe

       herabgesetzt wird.

 

7.6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Jahre ab Abnahme (vergleiche oben

       Abschnitt 5 ) der vertraglichen Leistung, sofern nicht in diesen

       Geschäftsbedingungen ausdrücklich etwas anderes festgehalten ist. Für

       Geschäfte zwischen Unternehmen wird die Beweislastumkehr des § 924

       ABGB ausgeschlossen.

 

7.7. Für Schäden oder Verzögerungen, die dem Auftraggeber durch höhere

       Gewalt oder Dritte entstehen, entfällt jegliche Haftung, auch während der

       Ausführung der Arbeiten. Für alle anderen Schäden, ausgenommen

       Personenschäden, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober

       Fahrlässigkeit. Bei Geschäften zwischen Unternehmen ist das

       Vorliegen von grober Fahrlässigkeit vom Geschädigten zu beweisen.

 

7.8. Die Gewährleistung erlischt mit Verarbeitung oder Veränderung des Liefer-

       Gegenstandes durch den Auftraggeber oder durch Dritte. Die Geltendmachung

       von Gewährleistungsansprüchen setzt die Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen

       voraus. Wir leisten nur Gewähr für Mängel, deren Vorliegen zum Zeitpunkt der 

       Lieferung nachgewiesen ist. Alle Gewährleistungsansprüche erlöschen 6 Monate 

       nach der Lieferung, außerdem bei Nichteinhaltung der vorstehenden Bedingungen.

 

7.9. Wir übernehmen keine Schutz- und Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter, die 

       nicht unsere Auftraggeber (Vertragspartner) sind.

 

8.    Haftungsausschluss

 

8.1. Wird das Werk vom Kunden selbst oder durch einen von ihm beauftragten Nicht-

       Professionisten (Gehilfen) ausgeführt, so gibt der Kunde dadurch zu verstehen, dass er sich

       oder dem Gehilfen das entsprechende Fachwissen und Können zutraut, um das gelieferte

       Material zu verarbeiten. Dementsprechend gehen Mängel, in Bezug auf die Ausführung

       (wie  Unebenheiten oder Risse) sowie mögliche Folgeschäden jeweils zu Lasten des

      Kunden selbst. Der Kunde handelt hier auf eigene Gefahr. Wir haften generell nicht für

      Schäden, welche aus mangelhafter Verlegung und/oder Verarbeitung herbeirühren.

  

9.    Rechnungslegung und Zahlung 

 

9.1. Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten

       Lieferungen und Leistungen einschließlich der Nebenleistung im Sinne

       der ÖNORM 2241 abgegolten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart

       wurde.

 

9.2. Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung

       nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme

       festgestellten Mengenermittlung. Über Abschnitt 8.1. hinausgehende

       Leistungen, insbesondere Leistungen, die im Angebot nicht ausdrücklich

       angeführt sind, sowie Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge,

       werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und der damit

       verbundenen Lieferungen nach den üblichen Verrechnungssätzen

       berechnet.

 

9.3. Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung

a.)   Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag

       oder

b.)   Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen

       Kommission oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für

       Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise

       entsprechend, wenn zwischen Auftragserteilung und Abschluss der

       Leistungsausführung nicht weniger als 2 Monate liegen.

 

9.4. Teilrechnungen und auch Schlussrechnungen sind prompt nach Rechungserhalt zu

       bezahlen. Skontoabzüge sind, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart

      werden, unzulässig und werden nachgefordert. 

 

9.5. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt,9

       Verzugszinsen in der Höhe von mindestens 6% über der jeweiligen

       Bankrate zu berechnen; hierdurch werden darüber hinaus gehende

       Schadenersatzansprüche nicht beeinträchtigt. 

 

  

10.   Eigentumsvorbehalt 

   

10.1. Bis zur vollständigen Bezahlung, des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche

       Lieferungen, soweit sie ohne Zerstörung oder Veränderung ihrer Wesensart

       entfernt werden können, im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat

       Beeinträchtigungen der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch Dritte zu

       verhindern und zu vermeiden und jeden allfälligen Eingreifer auf das Eigentumsrecht des

       Verkäufers hinzuweisen. 

 

10.2. Der Auftragnehmer darf daher auf Kosten des Auftraggebers nach

       Überschreitung des vorgesehenen Zahlungszieles und nach vorheriger

       schriftlicher Androhung der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes die

       Lieferung entfernen. Allfällige, darüber hinausgehende

       Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

 

10.3. Insbesondere bei gerichtlichen Zugriffen, Pfändung und Versteigerung hat der Kunde

         das Eigentums Auftragsnehmers Publik zu machen. Der Kunde hat den Auftragnehmer

         jedem drohenden oder bereits begonnenen Eingriff unverzüglich zu verständigen.

 

  

11.    Schiedsgutachten und Gerichtsstand

    

11.1. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und dem

         Auftraggeber über Fragen fachlicher Art ist das Schiedsgutachten eines

         Sachverständigen, der auf Antrag eines der Streitteile von der

         Wirtschaftskammer des Bundeslandes, in dem der Auftragnehmer

         seinen Unternehmenssitz hat, aus der Liste der ständig gerichtlich

         beeideten Sachverständigen zu bestellen ist, bindend. 

  

11.2. Auf die Rechtsbeziehung zwischen den Vertragsparteien ist ausschließlich

         österreichisches Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts

         wird abgeschlossen. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag

         entstehenden Streitigkeiten ist dasjenige sachlich zuständige Gericht

         örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Leistungserfüllung erfolgte,

         sofern keine andere vertragliche Vereinbarung vorliegt oder zwingende

         gesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen.

 

12.     Schadensersatz

 

12.1.   Schadensersatz leisten wir nur bei Nachweis von Rechtswidrigkeiten sowie Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden wird nicht gehaftet, insbesondere nicht für entgangen Gewinn, Behebungsaufwand des Auftraggebers und Schadensersatzbeträge, die der Auftraggeber seinerseits an Dritte zu leisten hat. Unsere Haftungsausschlüsse verbieten auch die Geltendmachung deliktischer Haftungsansprüche gegen uns oder unsere Gehilfen.

 

13.     Bauliches

 

13.1. Vor Beginn der Tätigkeiten müssen die Markierungen der Grundgrenze sichtbar sein. 

         Kosten für das Freilegen der Grenzsteine übernimmt der Kunde.

 

13.2. Leitungen und Rohre, die im Bereich der Baustelle verlegt sind, müssen mit durch einen 

         Plan schriftlich mitgeteilt werden. Für allfällige Beschädigungen haftet ansonsten der

        Auftraggeber.

 

  

Stand: Jänner 2019

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