Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Fa. Flora, Der Gala-bauer e.U.
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen
und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber
und der Fa. Flora, Der Gala-bauer e.U., soweit im
Einzelfall keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen
werden.
1.2. Die Ausführung aller Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen
erfolgt nach den in der ÖNORM B 2110 geregelten Standards, sofern diese
Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes regeln und die Bestimmungen
der ÖNORM B 2110 diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.
1.3. Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung, soweit sie nicht
zwingenden Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.
1.4. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers gelten
selbst bei Kenntnis durch den Auftragsnehmer nur dann, wenn sie vom
Auftragsnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt
werden.
1.5. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese
ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
1.6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
sein oder werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der
unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame
Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am
nächsten kommt, zu ersetzen.
1.7.Durch die Annahme des Angebots und es dadurch entstehenden Auftrags ist der
Auftraggeber damit einverstanden, dass die Baustellendokomentation, sowie Fotos und
Daten gespeichert bleiben. Weiters erteilt der Auftraggeber die Erlaubnis und das
Einverständnis, dass Fotografien im Zusammenhang mit der Homepage / Facebook
veröffentlicht werden dürfen.
2. Angebot
2.1. Die Angebote des Auftragsnehmers samt dazugehöriger Unterlagen sind,
soweit nichts anderes festgelegt ist, freibleibend und unverbindlich und
zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten. Die Angebote werden nach bestem
Fachwissen erstellt bzw. errechnet.
2.2. Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Angebotes ist nur hinsichtlich der
gesamten angebotenen Leistung möglich.
2.3. Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab dessen Zugang beim
Auftragnehmer gebunden. Aufträge des Auftragsgebers gelten durch die schriftliche
Bestätigung auf des Angebots als angenommen. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich
benötigtem Material und Zeitaufwand (Arbeitsstunden).
2.4. Sämtliche technischen und sonstigen Unterlagen bleiben geistiges
des Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die
Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der
ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.
3. Vertragsabschluß
3.1. Die Lieferung und Leistung erfolgt wie bei Vertragsabschluss vereinbart. Der
Auftraggeber bestätigt, dass dieser zugleich der Liegenschaftseigentümer ist. Bei mehreren
Eigentümern verpflichtet sich der Auftraggeber, die Miteigentümer dem Auftragnehmer
namhaft zu machen. Der Auftragnehmer kann jedoch vor Beginn der Vertragserfüllung
oder während derselben vom Vertrag ohne Schadenersatzverpflichtung zurücktreten,
wenn höhere Gewalt die Durchführung oder die Materialbeschaffung unmöglich macht.
3.2. Die Vergabe des Auftrages – ganz oder teilweise – an Subunternehmer
bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Der Vertragspartner stimmet einem solchen
Weitergaberecht bereits durch die Auftragserteilung zu.
3.3. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen
Bestätigung durch den Auftragnehmer. Mitarbeiter und sonstige vom
Auftragnehmer herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur
Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen, oder Zusatzaufträgen
berechtigt, sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber nichts
Gegenteiliges, insbesondere eine Bevollmächtigung bestimmter Personen
mitgeteilt hat. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, die
entgegen dieser Bestimmung einer Arbeitskraft übertragen werden, gehen
zu Lasten des Auftragsgebers und können daher vom Auftragnehmer in
Rechnungen gestellt werden.
3.4. Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages
unbedingt notwendig bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden
des Auftragsnehmers erst während der Arbeitsdurchführung erkannt
werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Sofern es sich
dabei um unbedingt notwendige bzw. unvermeidliche Arbeiten handelt, die
eine Kostenüberschreitung um mehr als 15 % des vereinbarten Entgelts
bewirken, muss der Auftraggeber diese vor Durchführung genehmigen.
Nur wenn der Auftraggeber die Arbeiten genehmigt, ist er verpflichtet,
diese zu bezahlen. Ansonsten kann der Auftraggeber aber aus diesem
Grund vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind alle bisher geleisteten Arbeiten zu
vergüten. Bei einer Kostenüberschreitung von weniger als 15%
des vereinbarten Entgeltes ist der Auftraggeber auch ohne eine
Genehmigung zur Bezahlung verpflichtet. Werden im Laufe der
Durchführung der Arbeiten über das Angebot hinausgehende Arbeiten über
das Angebot hinausgehende Arbeiten für zweckmäßig erkannt, so ist
ebenfalls dem Auftraggeber unverzüglich Nachricht zu geben. Wenn der Auftraggeber
diese Arbeiten genehmigt, gelten sie als Zusatzaufträge, die gesondert zu
verrechnen sind.
4. Ausführung der Arbeiten & Anlieferung der Waren
4.1. Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer erst nach Schaffung
aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den
Auftraggeber verpflichtet.
4.2. Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei Arbeiten, die
von den Witterungsverhältnissen abhängig sind, erstrecken sich die
vereinbarten Ausführungstermine in dem Ausmaß, in dem die Witterungsverhältnisse
die Arbeiten verzögern bzw. unmöglich machen.
4.3. Die notwendige Gerüstung, Aufzugmöglichkeit samt Wartung,
Bauwasser, Strom und sonstige notwendige, baulichen Voraussetzungen
hat der Auftraggeber, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart worden
ist, kostenlos beizustellen.
4.4. Die Lieferung erfolgt wie bei Vertragsabschluss vereinbart. Die Art der Versendung
bleibt uns vorbehalten soweit keine Versandart vereinbart wurde. Bei Lieferung auf
die Baustelle werden Anfahrtswege, die mit schweren Lastkraftwagen befahren werden
können, vorausgesetzt. Andernfalls haftet der Auftraggeber für die entstandenen Schäden
und zusätzlichen Aufwendungen.
4.5. Paletten werden zu Selbstkostenpreisen in Rechnung gestellt (ÖBB Palette zu 10,80 € inkl
der MWSt.) und werden innerhalb von 6 Monaten retour genommen, wobei der Käufer
für die Rückstellung zu sorgen hat.
4.6. Die Lieferfrist beginnt erst nach endgültiger Klärung aller technischen und
kaufmännischen Belange und nach Erhalt aller für die Ausführung erforderlichen
Unterlagen zu laufen.Im Falle einer nicht termingerechten Lieferung oder Leistungs-
Erfüllung oder einer Unmöglichkeit der Belieferung werden wir den Kunden ehest in
Kenntnis setzten.
4.7. Die Wege- und Rüstzeit stellt das Be- und Entladen der Transportbusse dar und wird
jeweilig dem Auftraggeber angelastet.
5. Abnahme
5.1. Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung des Auftrages unverzüglich
anzuzeigen. Sofern das nicht erfolgt, gilt auch der Zugang der
Rechnung beim Auftraggeber als Anzeige der Fertigstellung.
Eine Abnahmebesichtung hat innerhalb von 8 Tagen nach der Anzeige
oder am Zugang der Rechnung beim Auftraggeber zu erfolgen. Der
Auftraggeber kann auf die Abnahmebesichtigung verzichten. Als
Verzicht gilt, wenn der Auftraggeber die Besichtigung nicht innerhalb
von 8 Tagen nach erfolgter Anzeige oder Zugang der Rechnung
verlangt. Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes werden
hierauf bei Fristbeginn besonders hingewiesen.
5.2. Bei Fundamenten oder anderen später nicht mehr messbaren
Ausführungen kann der Auftraggeber die Ausmaßkontrolle nur verlangen,
solange die Ausmaße feststellbar sind.
5.3. Die bei der Abnahmebesichtigung festgestellte Fertigstellung der Arbeiten
und ihr Ausmaß hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich
zu bestätigen (Abnahmeprotokoll). Dies gilt auch für die vorzeitige
Besichtigung von Fundamenten oder anderen, später nicht mehr
messbaren Ausführungen.
5.4. Pflanzen gelten am vereinbarten Tag ihrer Einpflanzung an den
Auftraggeber als übernommen. Dies gilt auch bei Nichtanwesenheit des
Auftraggeber. Ebenso bei Raseneinsaaten und Neuanlagen von Rollrasen.
Hierbei weisen wir gesondert darauf hin, dass die Rasenneuanlage bauseits zu
bewässern ist - die Neueinsaat darf nicht vertrocknen.
6. Mängelrüge
6.1. Für Lieferungen unter Unternehmen gilt § 377 UGB:
Die Lieferung und Leistungen des Auftragnehmers sind nach der
Anzeige der Fertigstellung im Rahmen der Abnahmebesichtigung zu
untersuchen. Mängel, die dabei festgestellt werden bzw. leicht oder
bei entsprechender Aufmerksamkeit feststellbar sind, sind unverzüglich
nach der Abnahmebesichtigung schriftlich zu rügen.
6.2. Später hervorkommende Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
6.3. Musste der Auftraggeber oder eine von ihm bestellte örtliche Bauleitung
oder sonstige fachmännische Aufsicht während der Ausführung von
Arbeiten oder bei der Lieferung von Pflanzen Mängel erkennen, so sind
diese unverzüglich nach denen möglicher Entdeckung zu rügen.
6.4. Erfolgt keine Abnahmebestätigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als
ordnungsgemäß übernommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 8
Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder dem Zugang der Rechnung
allfällige Mängel schriftlich gerügt hat. Wird eine Mängelrüge nicht oder
nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware nicht genehmigt. Die
Geltendmachung von Gewährleistung – oder Schadenersatzansprüchen,
sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, auf Grund von Mängeln sind in
diesem Fällen ausgeschlossen.
7. Gewährleistung und Gewährleistungsfrist, Schadenersatz
7.1. Der Auftragsnehmer leistet Gewähr – dass seine Leistungen die im Vertrag
ausdrücklich bestimmten bzw. sonst die gewöhnlich vorausgesetzten
Eigenschaften haben und die Arbeiten sachgerecht und fachgerecht
ausgeführt wurden. Alle Produkte die zur Auslieferung kommen, entsprechen den
betreffenden Normen sowie Gütevorschriften. Falls Materialien und Pflanzen vom
Auftraggeber beigestellt werden, erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die
fachgemäße Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aus den beigestellten
Pflanzen und Materialien. Geringfügige, dem Verwendungszweck nicht beeinträchtigende
Abweichungen der Lieferung von einem Muster sowie von Prospekten welche dem
Angebot beigelegt wurden (z.B. in Bezug auf Maße, Gewicht, Qualität und Farbe) können
nicht beanstandet werden. Ferner bleiben Änderungen und Verbesserungen der
Erzeugnisse, die wissenschaftliche Erkenntnisse ergeben haben, ausdrücklich vorbehalten.
7.2. Mutterboden oder Humuslieferung werden vom Auftragnehmer nur nach
der äußersten Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht
feststellbare Mängel, insbesondere im Nährstoffgehalt wie in der
Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung übernommen.
7.3. Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht vom Auftragnehmer
ausgefülltem Gelände entstehen, so wie für Schäden, die durch eine
Verunkrautung des Bodens entstehen, wird nicht gehaftet. Die
Verpflichtung des Auftragnehmers, nach Maßgabe des erteilten Auftrages
das Unkraut zu bekämpfen, wird dadurch nicht berührt.
7.4. Wenn der Auftragnehmer Pflanzen oder Saatgut liefert, so hat er Mängel,
die darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht
aufgeht, nur dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn ihm die Pflege für
mindestens eine Vegetationsperiode, im allgemeinen für ein Jahr,
übertragen wurde. Von dieser Verpflichtung ist er jedoch befreit, wenn die
Schäden auf das seiner Einflussnahme entzogene Verhalten von Menschen,
Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstige äußerer Einflüsse oder auf ein
starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen
zurückführen sind. Die Kosten für die Pflege sind gesondert zu vereinbaren.
7.5. Treten Mängel auf, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so kann der
Auftraggeber ihre Beseitigung verlangen, jedoch nur, wenn die Beseitigung
keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sollte eine Beseitigung des
Mangels sowohl durch Verbesserung als auch durch Austausch einer
Lieferung / Leistung möglich sein, entscheidet der Auftragnehmer, auf
welche Art er den Gewährleistungsanspruch erfüllt. Wenn die Beseitigung
einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, kann der
Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe
herabgesetzt wird.
7.6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Jahre ab Abnahme (vergleiche oben
Abschnitt 5 ) der vertraglichen Leistung, sofern nicht in diesen
Geschäftsbedingungen ausdrücklich etwas anderes festgehalten ist. Für
Geschäfte zwischen Unternehmen wird die Beweislastumkehr des § 924
ABGB ausgeschlossen.
7.7. Für Schäden oder Verzögerungen, die dem Auftraggeber durch höhere
Gewalt oder Dritte entstehen, entfällt jegliche Haftung, auch während der
Ausführung der Arbeiten. Für alle anderen Schäden, ausgenommen
Personenschäden, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. Bei Geschäften zwischen Unternehmen ist das
Vorliegen von grober Fahrlässigkeit vom Geschädigten zu beweisen.
7.8. Die Gewährleistung erlischt mit Verarbeitung oder Veränderung des Liefer-
Gegenstandes durch den Auftraggeber oder durch Dritte. Die Geltendmachung
von Gewährleistungsansprüchen setzt die Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen
voraus. Wir leisten nur Gewähr für Mängel, deren Vorliegen zum Zeitpunkt der
Lieferung nachgewiesen ist. Alle Gewährleistungsansprüche erlöschen 6 Monate
nach der Lieferung, außerdem bei Nichteinhaltung der vorstehenden Bedingungen.
7.9. Wir übernehmen keine Schutz- und Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter, die
nicht unsere Auftraggeber (Vertragspartner) sind.
8. Haftungsausschluss
8.1. Wird das Werk vom Kunden selbst oder durch einen von ihm beauftragten Nicht-
Professionisten (Gehilfen) ausgeführt, so gibt der Kunde dadurch zu verstehen, dass er sich
oder dem Gehilfen das entsprechende Fachwissen und Können zutraut, um das gelieferte
Material zu verarbeiten. Dementsprechend gehen Mängel, in Bezug auf die Ausführung
(wie Unebenheiten oder Risse) sowie mögliche Folgeschäden jeweils zu Lasten des
Kunden selbst. Der Kunde handelt hier auf eigene Gefahr. Wir haften generell nicht für
Schäden, welche aus mangelhafter Verlegung und/oder Verarbeitung herbeirühren.
9. Rechnungslegung und Zahlung
9.1. Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten
Lieferungen und Leistungen einschließlich der Nebenleistung im Sinne
der ÖNORM 2241 abgegolten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart
wurde.
9.2. Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung
nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme
festgestellten Mengenermittlung. Über Abschnitt 8.1. hinausgehende
Leistungen, insbesondere Leistungen, die im Angebot nicht ausdrücklich
angeführt sind, sowie Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge,
werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und der damit
verbundenen Lieferungen nach den üblichen Verrechnungssätzen
berechnet.
9.3. Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung
a.) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag
oder
b.) Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen
Kommission oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für
Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise
entsprechend, wenn zwischen Auftragserteilung und Abschluss der
Leistungsausführung nicht weniger als 2 Monate liegen.
9.4. Teilrechnungen und auch Schlussrechnungen sind prompt nach Rechungserhalt zu
bezahlen. Skontoabzüge sind, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart
werden, unzulässig und werden nachgefordert.
9.5. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt,9
Verzugszinsen in der Höhe von mindestens 6% über der jeweiligen
Bankrate zu berechnen; hierdurch werden darüber hinaus gehende
Schadenersatzansprüche nicht beeinträchtigt.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Bis zur vollständigen Bezahlung, des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche
Lieferungen, soweit sie ohne Zerstörung oder Veränderung ihrer Wesensart
entfernt werden können, im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat
Beeinträchtigungen der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch Dritte zu
verhindern und zu vermeiden und jeden allfälligen Eingreifer auf das Eigentumsrecht des
Verkäufers hinzuweisen.
10.2. Der Auftragnehmer darf daher auf Kosten des Auftraggebers nach
Überschreitung des vorgesehenen Zahlungszieles und nach vorheriger
schriftlicher Androhung der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes die
Lieferung entfernen. Allfällige, darüber hinausgehende
Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
10.3. Insbesondere bei gerichtlichen Zugriffen, Pfändung und Versteigerung hat der Kunde
das Eigentums Auftragsnehmers Publik zu machen. Der Kunde hat den Auftragnehmer
jedem drohenden oder bereits begonnenen Eingriff unverzüglich zu verständigen.
11. Schiedsgutachten und Gerichtsstand
11.1. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und dem
Auftraggeber über Fragen fachlicher Art ist das Schiedsgutachten eines
Sachverständigen, der auf Antrag eines der Streitteile von der
Wirtschaftskammer des Bundeslandes, in dem der Auftragnehmer
seinen Unternehmenssitz hat, aus der Liste der ständig gerichtlich
beeideten Sachverständigen zu bestellen ist, bindend.
11.2. Auf die Rechtsbeziehung zwischen den Vertragsparteien ist ausschließlich
österreichisches Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts
wird abgeschlossen. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag
entstehenden Streitigkeiten ist dasjenige sachlich zuständige Gericht
örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Leistungserfüllung erfolgte,
sofern keine andere vertragliche Vereinbarung vorliegt oder zwingende
gesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen.
12. Schadensersatz
12.1. Schadensersatz leisten wir nur bei Nachweis von Rechtswidrigkeiten sowie Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden wird nicht gehaftet, insbesondere nicht für entgangen Gewinn, Behebungsaufwand des Auftraggebers und Schadensersatzbeträge, die der Auftraggeber seinerseits an Dritte zu leisten hat. Unsere Haftungsausschlüsse verbieten auch die Geltendmachung deliktischer Haftungsansprüche gegen uns oder unsere Gehilfen.
13. Bauliches
13.1. Vor Beginn der Tätigkeiten müssen die Markierungen der Grundgrenze sichtbar sein.
Kosten für das Freilegen der Grenzsteine übernimmt der Kunde.
13.2. Leitungen und Rohre, die im Bereich der Baustelle verlegt sind, müssen mit durch einen
Plan schriftlich mitgeteilt werden. Für allfällige Beschädigungen haftet ansonsten der
Auftraggeber.
Stand: Jänner 2019
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